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Satzung des gemeinnützigen Vereins „Wir machen Herne schön“

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: Wir machen Herne schön und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt dann den Zusatz "e.V."

  2. Sitz des Vereins ist der Firmensitz von P+M Asphaltstraßenbau; Zur-Nieden-Straße 4, 44651 Herne.

 

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Erscheinungsbildes- Einrichtungen, der Landschaftsgestaltung, Räumlichkeiten und Menschen. Diese Attraktivierung wird sowohl im immateriellen Interesse der Bewohner des betreffenden Gebietes angestrebt als auch im wirtschaftlichen Interesse des Tourismus.

 

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch z. b. Verschönerung des Stadtbildes, der Erneuerung, Instandsetzung, Pflege und Dienstleistungen an öffentlichen und Privaten Grundstücken, Gebäuden, Fahrzeugen und Menschen sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Fachvorträgen zu dieser Durchführung.

 

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

§5 Verbot von Begünstigungen

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§5 Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein, die folgende Voraussetzungen erfüllt: Das jeweilige Gewerk steht nicht in direkter Konkurrenz zu den Gründungsmitgliedern und erfüllt die Vorgaben des entsprechenden Servicegrad.

    1. Erläuterung Servicegrad

Der Servicegrad ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl für das gegenüber Kunden erreichte Serviceniveau. Er misst die Leistung des jeweiligen Gewerkes. Kriterien für diese Leistungsermittlung ist die Kundenzufriedenheit bzw. -unzufriedenheit, die dann entsteht, wenn der Kunde seine Erwartungen in Bezug auf das Gewerk-Unternehmen mit der wahrgenommenen Leistung vergleicht. Dieser Leistungsvergleich beinhaltet die Kriterien Zuverlässigkeit, Kreativität, Fairer Umgang und Nachhaltigkeit. Die Servicegradermittlung wird ggf. mittels App-Umfragen auf der Homepage oder E-Mails ermittelt. Dabei werden entsprechende Fragen gestellt, die auf den Servicegrad des jeweiligen Gewerkes schließen.

 

  1. Stimmrecht: Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheiden die Gründungsmitglieder und Vorstand einstimmig. Die Gründungsmitglieder und Vorstand sind nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

  3. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch einstimmigen Beschluss der Gründungsmitglieder innerhalb der Mitgliederversammlung Mitglieder oder  in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

 

§7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste (einstimmig durch Vorstand und Gründungsmitglieder), nicht einhalten- grob fahrlässiger Verstoß gegen den Servicegrad oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

    1. Die Betrachtung von negativen Servicegradrückmeldungen erfolgt durch den Vorstand und die Gründungsmitglieder.

    2. Die Sachlage und Einstufung bei negativen Servicegradrückmeldungen wird durch den Vorstand und die Gründungsmitglieder nach folgenden Kriterien vollzogen:

      1. Einfache Fahrlässiges Verhalten: Es wurde die notwendige Pflicht zur Sorgfalt verletzt, obwohl es vorauszusehen war.

      2. Grobe Fahrlässigkeit: Es wurde ein Schaden durch einfache und naheliegende Verhaltensweisen hätte verhindert werden können und dieses außer Acht gelassen wurden. Das heißt, die jeweilige natürliche oder juristischen Person oder jede Personengesellschaft verletzt die erforderliche Sorgfalt nach allen Umständen in ungewöhnlich hohem Maße.

      3. Fahrlässigkeit mit Vorsatz: Es wurde die schädigende Handlung wissentlich und auch aktiv gewollt vorgenommen, in dem Bewusstsein, gegen bestehende Regeln zu verstoßen und dadurch jemanden zu schädigen.

      4. Die Einstufung von negativen Servicegradrückmeldungen erfolgt einstimmig durch den Vorstand und die Gründungsmitglieder. Im Rahmen einer Sitzung wird mit der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person oder jede Personengesellschaft der Sachverhalt erörtert. Gegen den Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste bei nichteinhalten- grob fahrlässigem Verstoß gegen den Servicegrad, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Gründungsmitglieder und Vorstand sind nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz [zweimaliger] schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und der übrigen Gründungsmitglieder: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

  5. Juristische Personen scheiden ferner bei ihrer Sitzverlegung aus. Jedoch können leitende Angestellte als natürliche Person weiterhin als Mitglied geführt werden.

  6. Mitglieder, die als natürliche oder als leitende/geschäftsführende Angestellte juristischer Personen nach Erreichen der Altersgrenze aus dem Berufsleben ausscheiden, werden ohne besonderen Beschluss als außerordentliche Mitglieder aufgenommen.

 

§8 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhobenwerden. Die Gesamtsumme aller Umlagen im Kalenderjahr dürfen maximal die Summe eines Jahresbeitrages betragen.

  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und Umlagen werden vom Vorstand im Mehrheitsbeschluss festgelegt.

  3. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich im Voraus zum 15ten eines Monats fällig. Im Jahr des Eintritts in den Verein werden der Mitgliedsbeitrag sowie mögliche Umlagen zum Zeitpunkt der Neuaufnahme fällig.

  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§9 Vorstand

  1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Die Mehrheit der Vorstandsmitgliedern setzt sich aus den Gründungsmitgliedern zusammen.

  2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Gründungsmitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.

  3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt. Ist die Handlungsfähigkeit des Vorstandes nicht gewährleistet muss innerhalb von 21 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

  5. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 21 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 7 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Sitzungsmitglieder zu übermitteln.

  6. Teilnehmer an Vorstandsitzungen sind Vorstands- und Beiratsmitglieder.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 2 und 3 zu wählen.

  8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

  9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

  • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;

  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

  • Übernahme von repräsentativen Aufgaben.

 

Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.

Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

 

§10 Beirat

  1. Dem Vorstand steht ein Beirat von 3 Mitgliedern zur Seite. Mitglieder des Beirats müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie wurden einstimmig von den Gründungsmitgliedern gewählt und sind keine Vereinsmitglieder.

  2. Der Beirat ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand.

  3. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand mehrheitlich für jeweils 2 Jahre berufen. Die Berufung erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung nach den Vorstandswahlen.

  4. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und einen Beiratsvorsitzenden.

 

§11 Mitgliederversammlung

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung ist geheim. Eine Abstimmung ist dann offen durchzuführen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

  1. Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Ist die Berufung einer Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden nicht möglich, so wird diese von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Ist kein Vorstand anwesend, beruft die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte der die Mitgliederversammlung einberuft.

  2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich innerhalb von 7 Tagen gegenüber dem Vorstand beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  4. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

  6. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Wahl des 1.Vorsitzenden;

    • Wahl des Schriftführer;

    • Wahl des Schatzmeister

    • Wahl der Kassenprüfer;

    • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;

    • Entlastung des Vorstandes;

    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan;

    • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge und Umlagen;

    • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;

    • Satzungsänderungen;

    • Auflösung des Vereins;

    Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung ist geheim. Eine Abstimmung ist dann offen durchzuführen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens [1/3] der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich bevollmächtigte Vereinsmitglieder vertreten lassen.

  9. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

 

§12 Sitzungsberichte

  1. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens 10 Jahre aufzubewahren sind.

  2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften von Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§14 Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Erscheinungsbildes- Einrichtungen, der Landschaftsgestaltung, Räumlichkeiten und Menschen.

  2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur mit Zustimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

 

Herne, den 23.07.2020

 

 

Die Gründungsmitglieder

 

Dennis Dettmar

Klaus Koschmieder
 

Roberto Urbano

Maik Rohdich

Yüksel Kafali

Thorsten Panhorst

Carsten Kattenpohl

Ralf Jungmann

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